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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der IXPACK GMBH

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für folgende Leistungen: Beratung, Konzeption, Dokumentation, Implementierung, Schulung und Betriebsunterstützung.

(2) Abweichende Geschäftsbedingungen, die von einem Kundenauftrag zugrunde gelegt werden, gelten als abgelehnt, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen IXPACK und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Auftrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Angebote von IXPACK erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart wurde, stets freibleibend und unverbindlich.

(2) Verträge kommen grundsätzlich erst durch schriftliche Annahme durch IXPACK zustande. Bei sofortiger Leistung durch IXPACK kann die schriftliche Bestätigung durch die Rechnung von IXPACK ersetzt werden.

§ 3 Preise

(1) Für die von IXPACK erbrachten Leistungen wird grundsätzlich der im Vertrag vereinbarte Preis in Rechnung gestellt. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

(2) IXPACK behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifvertragsabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden auf Verlangen des Auftraggebers nachgewiesen.

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Über das jeweilige Servicemodell bzw. den jeweiligen Einzelauftragsbeleg wird eine Zahlungsweise vereinbart. Wird ein Zahlungsziel um mehr als 14 Tage überschritten, so treten die Pflichten von IXPACK aus diesem Vertrag bis zur vollständigen Zahlung des fraglichen Betrages außer Kraft.

(2) Wurde keine Zahlungsweise explizit vereinbart, ist der vereinbarte Betrag gegen Rechnung ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Bei Überschreiten des Zahlungsziels gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug.

(3) IXPACK ist berechtigt, für schriftliche Mahnungen im Falle des Zahlungsverzuges gemäß Nr. 1 oder Nr. 2 eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3,00 € zu erheben.

(4) Ab Eintritt des Zahlungsverzuges sind vom Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten.

(5) Für vertragliche Leistungen, die von IXPACK im Zeitraum zwischen dem Zahlungsziel und dem Eintreten des Zahlungsverzuges bereits erbracht worden sind, sind vom Auftraggeber auf die IXPACK entstandenen Kosten Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten.

(6) Einen etwaigen vereinbarten Preisnachlass kann IXPACK bei Eintreten eines Zahlungsverzuges widerrufen.

(7) IXPACK ist berechtigt, über die Verzugszinsen hinaus einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen. Dem Auftraggeber obliegt es, nachzuweisen, dass IXPACK als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(8) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers hat der Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht, welches bis zur Begleichung der Zahlungsverpflichtung ausgeübt werden kann. 

§ 7 Abnahme von Leistungen

Der Auftraggeber bestätigt IXPACK jede einzelne, auf Basis dieses Vertrages erbrachte Leistung durch Abzeichnung des von IXPACK vorgelegten Arbeitsnachweises. Mit der Abzeichnung gilt die Leistung als abgenommen, d.h. einwandfrei erbracht oder nur mit geringfügigen Mängeln behaftet. Festgestellte Mängel wird der Auftraggeber unverzüglich schriftlich rügen.

§ 8 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erbringung von geschuldeten Pflichten und Obliegenheiten soweit zumutbar, erforderlich und zweckdienlich unterstützen.

(2) Der Auftraggeber ist vor Erbringung der Leistung durch IXPACK zur Sicherung des gesamten Datenbestandes verantwortlich.

(3) Kann eine Leistung aus im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegenden Gründen nicht oder nur verspätet durchgeführt werden, wird IXPACK dem Auftraggeber den hierdurch entstandenen und zu belegenden Aufwand in Rechnung stellen.

§ 9 Gewährleistung

(1) IXPACK gewährleistet, dass die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zur Erfüllung der Vertragszwecke aufheben oder erheblich mindern.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, entsprechend seiner Pflichten nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten, spätestens jedoch 7 Tagen nach Erhalt einer Kaufsache von IXPACK, jeden erkennbaren Mangel oder andere Ansprüche anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Kaufsache als mangelfrei akzeptiert und in Empfang genommen.

(3) Ist eine nach dem Vertrag zu erbringende Leistung fehlerhaft, ist IXPACK zur Nacherfüllung verpflichtet. Schlägt die Mängelbeseitigung bzw. Nachbesserung fehl, oder ist IXPACK hierzu nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen die IXPACK nicht zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Preises zu verlangen.

(4) Mängel- und Nachbesserungsansprüche verjähren, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, nach einem Jahr, nach Abnahme der Leistung oder Übergabe der Kaufsache. Soweit kein Verbrauchsgüterkauf stattfindet, finden die Regelungen des Verbrauchgüterkaufs, insbesondere die §§ 474 – 479 BGB keine Anwendung. Für gebrauchte Waren wird die Gewährleistung, soweit das Verbrauchgüterkaufrecht keine Anwendung findet, ausgeschlossen. 

§ 10 Haftung

Für Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand entstanden sind, haftet IXPACK gleich aus welchem Rechtsgrund – nur

ü  bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung,

ü  bei schuldhafter Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht,

ü  bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes (§ 639 BGB),

ü  bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit,

ü  bei arglistigem Verschweigen von Mängeln,

ü  für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

§ 11 Geheimhaltung, Datenschutz

(1) Sowohl IXPACK als auch der Auftraggeber verpflichten sich, alle Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden.

(2) Die Vertragspartner verpflichten sich, die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei Ausführung dieses Vertrags und der jeweiligen Einzelverträge einzuhalten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.

(3) Personengebundene Daten des Auftraggebers werden nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) erhoben.

§ 12 Sonstiges

(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so soll die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen hierdurch nicht berührt werden, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen haben würden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(2) Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag oder des Vertrages insgesamt auf einen Dritten ist nur mit vorheriger Zustimmung der anderen Partei zulässig; die Zustimmung wird nicht ohne vernünftigen Grund verweigert werden.

(3) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Obernburg.

(4) Von diesem Vertrag abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.